Thema des Quartals
Q4/2024
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter
Der Jahreswechsel ist in vielen Unternehmen Anlass dazu, bestehende Vergütungen anzupassen. Dies gilt auch für die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Bei geplanten Gehaltserhöhungen für den Chef sollte folgendes beachtet werden:
Regelmäßig legen Betriebsprüfer ihr Augenmerk auf die Höhe der Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Einer Prüfung hält die Vergütung nur dann Stand, wenn deren Höhe angemessen ist. Andernfalls ist mit einer Umqualifizierung des unangemessenen Vergütungsanteils in eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu rechnen. Angemessenheit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Vergütung einem Fremdvergleich standhält, d.h. der Vergütung eines Fremdgeschäftsführers eines vergleichbaren Unternehmens entspricht.
Hierzu veröffentlicht die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe in regelmäßigen Abständen eine Angemessenheitstabelle. Diese ist für die Finanzämter in Baden-Württemberg bindend und dient gegenüber Finanzbehörden anderer Bundesländer als Orientierung und Argumentationshilfe. Im Jahr 2024 hat die OFD Karlsruhe eine Anpassung der Werte vorgenommen. Die Tabelle differenziert nach Branchengruppen, Umsatz und Mitarbeiterzahl.
Zu beachten ist allerdings, dass die Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers zwar ein wesentlicher, jedoch nicht der einzige Faktor für die Beurteilung darstellt. Zur Vermeidung weiterer einschränkender Sachverhalte sollte Rat eingeholt werden.
Branchengruppe | Umsatz: unter 2.500.000 € Mitarbeiter: unter 20 | Umsatz: 2.500.000 € bis 5.000.000 € Mitarbeiter: 20 bis 50 | Umsatz: 5.000.000 € bis 25.000.000 € Mitarbeiter: 51 bis 100 | Umsatz: 25.000.000 € bis 50.000.000 € Mitarbeiter: 101 bis 500 |
---|---|---|---|---|
Industrie / Produktion | 205.000 € – 266.000 € | 258.000 € – 343.000 € | 327.000 € – 379.000 € | 407.000 € – 644.000 € |
Großhandel | 234.000 € – 289.000 € | 252.000 € – 346.000 € | 289.000 € – 375.000 € | 379.000 € – 601.000 € |
Einzelhandel | 179.000 € – 221.000 € | 191.000 € – 256.000 € | 256.000 € – 310.000 € | 309.000 € – 586.000 € |
Freiberufler | 232.000 € – 332.000 € | 337.000 € – 398.000 € | 394.000 € – 475.000 € | 407.000 € – 699.000 € |
Sonstige Dienstleistung | 198.000 € – 266.000 € | 274.000 € – 336.000 € | 310.000 € – 387.000 € | 353.000 € – 671.000 € |
Handwerk | 148.000 € – 211.000 € | 198.000 € – 279.000 € | 268.000 € – 346.000 € | 300.000 € – 532.000 € |
Die gesamte Tabelle der OFD-Karlsruhe können Sie hier runterladen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen Themen.
Q3/2024
Die permanente Inventur
Buchführungspflichtige Unternehmen müssen einmal jährlich ihre Bestände erfassen und bewerten, sprich Inventur machen. Viele Geschäfte schließen vorübergehend, um das Zählen der Lager- und Warenbestände rund um den Bilanzstichtag zu schaffen – oft zum Jahreswechsel. Die permanente Inventur macht hier laut Definition eine Ausnahme.
Sie findet nicht zu einem Stichtag statt, sondern die körperliche Bestandsaufnahme ist zu einem beliebigen Zeitpunkt im Geschäftsjahr erlaubt. Einzelne Warengruppen oder Materialvorräte lassen sich zu verschiedenen Terminen erfassen, um den Betriebsablauf möglichst wenig zu stören. Die permanente Inventur hat große Vorteile und wenig Nachteile für Händler und produzierende Unternehmen, gerade unter Kostenaspekten. Allerdings kann nicht jeder Betrieb dieses Inventurverfahren nutzen. Für die permanente Inventur gelten gesetzliche Vorschriften, ihre Anwendung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die einfache Erklärung: Die Bestände müssen stimmen. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass Unternehmen nach der körperlichen Inventur ihre Wertbestände exakt fortschreiben. Deshalb funktioniert die permanente Inventur auch nur mit einer guten Lagerbuchhaltung.
Einzelheiten finden Sie in diesem DATEV-Video.
Q2/2024
Änderung der Unternehmensgrößenklassen
Mit der Zustimmung des Bundesrats vom 22. März 2024 zum Wachstumschancengesetz ist es nun offiziell: die HGB-Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ wurden um 25 % – entsprechend der Entwurfsfassung – angehoben. Die Mitarbeiterzahl bleibt unverändert. Die Schwellenwerte sind dafür relevant, ob Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften als Kleinstgesellschaft, kleine Gesellschaft, mittelgroße Gesellschaft oder große Gesellschaft eingestuft werden. Die neuen Schwellenwerte stellen sich wie folgt dar:
Kleinstgesellschaft | kleine Gesellschaft | mittelgroße Gesellschaft | große Gesellschaft | |
---|---|---|---|---|
Bilanzsumme | ≤ 450 TEUR | ≤ 7.500 TEUR | ≤ 25.000 TEUR | > 25.000 TEUR |
(statt 350 TEUR) | (statt 6.000 TEUR) | (statt 20.000 TEUR) | (statt 20.000 TEUR) | |
Umsatzerlöse | ≤ 900 TEUR | ≤ 15.000 TEUR | ≤ 50.000 TEUR | > 50.000 TEUR |
(statt 700 TEUR) | (statt 12.000 TEUR) | (statt 40.000 TEUR) | (statt 40.000 TEUR) | |
Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Aus dieser Einordnung ergeben sich unterschiedliche gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses, der Offenlegung des Jahresabschlusses sowie der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer.
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Es ist aber zulässig, sie bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bereits für das Geschäftsjahr 2023. Unternehmen haben folglich für das Jahr 2023 ein Wahlrecht, ob die Größenklasse nach der alten oder der neuen Gesetzeslage bestimmt wird.
Schätzungen zu Folge rutschen durch die Neuregelung rund 52.000 Unternehmen in eine niedrigere Kategorie mit geringeren Anforderungen.
Q1/2024
Digitale Personalakte
Der Austausch von Daten zwischen Kanzlei und Mandant ist für die Erstellung der Gehaltsabrechnungen ein unerlässlicher und sensibler Vorgang. Hierbei kann der Einsatz der DATEV-Software „Digitale Personalakte“ hilfreich sein. Die digitale Personalakte ergänzt das Produkt DATEV Unternehmen online in Verbindung mit DATEV Belege online.
Die Umstellung auf die digitale Personalakte sorgt nicht nur für einen sicheren und effektiven Datenaustausch zwischen Kanzlei und Mandant, sondern ist ein wichtiger Baustein zur Digitalisierung in Unternehmen. Unternehmen profitieren von weiteren Pluspunkten:
- Dank der zentralen Ablage und des örtlich und zeitlich unabhängigen Zugriffs haben alle involvierten Mitarbeiter jederzeit den gleichen Informationsstand.
- Die übersichtlich strukturierten Dokumente und Suchfunktionen erleichtern die tägliche Arbeit. Die Suchzeit, um bestimmte Unterlagen zu finden, wird mit der digitalen Personalakte deutlich reduziert.
- Der Verbrauch von Toner und Papier sinkt und Sie benötigen weniger Stauraum für die Papierablage.
- Sie verbessern den Datenschutz, indem Sie den Zugriff der berechtigten Nutzer auf die erforderlichen Dokumente beschränken können.
- Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Personalabteilung haben einen großen Einfluss auf die Unternehmenskultur. Mit der digitalen Personalakte dienen sie als Vorbild für das Vorantreiben der Digitalisierung in anderen Abteilungen.
- Die digitale Personalakte spart Zeit. So können sich die Personaler und Personalerinnen auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und an der Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung arbeiten. Durch den Fachkräftemangel ist der Aufwand hier deutlich gestiegen.
- Mit einer professionellen digitalen Personalakte erfüllen Sie alle Anforderungen an die revisionssichere Archivierung gemäß der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des Bundesministeriums für Finanzen.
Gerne beraten wir Sie bei der Einführung der digitalen Personalakte.
Sprechen Sie uns an.
Q4/2023
Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Am 13. September 2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften vorgelegt. Wann und in welchem Umfang eine Anpassung der nationalen Regelungen im HGB vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen auf EU-Ebene erfolgt, ist derzeit noch nicht absehbar. Es wird aber erwartet, dass die Änderungen für 2024 zur Anwendung gelangen und ggf. bereits rückwirkend für 2023.
Die bisherigen Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission um 20 Prozent steigen. Die geplante Veränderung der Schwellenwerte stellt sich hiernach wie folgt dar:
kleinst | klein | mittelgroß | groß | ||
---|---|---|---|---|---|
Bilanzsumme (EUR) | geplant | ≤ 450.000 | ≤ 7.500.000 | ≤ 25.000.000 | > 25.000.000 |
aktuell | ≤ 350.000 | ≤ 6.000.000 | ≤ 20.000.000 | > 20.000.000 | |
Umsatzerlöse (EUR) | geplant | ≤ 900.000 | ≤ 15.000.000 | ≤ 50.000.000 | > 50.000.000 |
aktuell | ≤ 700.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 40.000.000 | > 40.000.000 | |
Mitarbeiter | geplant | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
aktuell | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Q3/2023
Lohnoptimierung – So kommt mehr an
Lohnerhöhungen sind teuer für den Arbeitgeber. Gleichzeitig beklagen Mitarbeiter, dass von der Lohnerhöhung aufgrund von Steuerprogression und Sozialabgaben kaum etwas übrigbleibt. Damit Leistungsanreize ankommen empfiehlt es sich, Gestaltungsinstrumente zur Nettolohnoptimierung zu prüfen.
Der Gesetzgeber lässt eine beachtliche Anzahl von Möglichkeiten zu. Diese sind in der Regel sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil. Neben wirtschaftlichen Aspekten kann auch eine erhöhte Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb erreicht werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung knüpfen allerdings in vielen Fällen an Voraussetzung. So müssen z. B. bestimmte Vergütungsbestandteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung stattfinden. Andere Begünstigungen wie z. B. Sprachkurse knüpfen an ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers.
Zur Vermeidung von Fehlerquellen empfiehlt es sich, die Vergütungsstrategie eng mit dem Steuerberater abzustimmen. Gerne begleiten wir Sie bei allen Fragen rund um die Nettolohnoptimierung.
Einen Katalog der begünstigten Leistungen können Sie hier online anschauen oder herunterladen.
Q2/2023
Die vermögensverwaltende GmbH
Beim Halten und Verwalten von Grundbesitz beziehungsweise Immobilien wird nicht selten auch die Rechtsform der GmbH genutzt. Daher lohnt sich ein Blick darauf, welche steuerlichen Vorteile dies mit sich bringt. Die Gründe für eine Vermögensverwaltung durch eine GmbH können vielfältig sein. Neben der Trennung von risikobehafteten und konservativeren Anlageformen aufgrund der Haftungsbeschränkung einer GmbH spielen regelmäßig auch steuerliche beziehungsweise wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt der jeweils individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung, sodass es – abhängig von dem jeweiligen Investitionsziel – sinnvoll sein kann, auch in diesem Fall ein alternatives Anlagevehikel in Betracht zu ziehen.
Körperschaftsteuer
Laufende Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz beziehungsweise Immobilien unterliegen auf Ebene einer vermögensverwaltenden GmbH der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags (SolZ). Im Vergleich zu einer Direktanlage, bei der solche Erträge mit dem jeweils individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich SolZ zu versteuern sind, ergeben sich hier interessante Liquiditätsvorteile. Bei richtiger Gestaltung kann auch eine Gewerbesteueroptimierung erreicht werden, sodass es bei einer Effektivbelastung von 15,825 Prozent (Körperschaftsteuer und SolZ) verbleiben kann. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Grundbesitz resultieren.
Gewerbesteuer
Aus gewerbesteuerlicher Sicht ist es möglich, den Gewinn zu kürzen. Gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) können 1,2 Prozent vom Einheitswert des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen der Unternehmerin oder des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist, gekürzt werden. An die Stelle der vorbezeichneten Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilien- beziehungsweise Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit bedeutet, dass – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) – ausnahmslos die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die begünstigte Tätigkeit darstellt. Diese Voraussetzung ist auch in zeitlicher Hinsicht relevant, denn die begünstigte Tätigkeit muss während des gesamten Erhebungszeitraums ausgeübt werden. Eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Fall der Veräußerung des einzigen Grundstücks gemacht, wenn dieses zum 31. Dezember um 23:59 Uhr des Erhebungszeitraums veräußert wird (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03). Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gilt gemäß § 9 Nr. 1. S. 3 GewStG unter anderem entsprechend, wenn
- in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, Teileigentum im Sinne des WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66,66 Prozent Wohnzwecken dient oder
- Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als bei fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes liegen.
Step-up
Häufig wird auch darüber nachgedacht, Grundbesitz aus dem Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH einzubringen. Auch hier sind die Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Vor allem ist zu beachten, dass dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Sofern im Einzelfall eine gewerbliche Prägung erwünscht ist, um beispielsweise die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen (AfA-Step-Up), wäre daher auch eine GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen (vgl. § 5 GrEStG).
Q1/2023
Neue Orientierungswerte für GmbH-Geschäftsführer-Vergütung
Alljährig befragt die BBE media deutschlandweit und branchenübergreifend GmbH-Geschäftsführer nach Ihrer Vergütung. Die Ergebnisse der im Jahr 2022 durchgeführten Umfragen sind in der Publikation „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung 2023“ der BBE media veröffentlicht.
Wenn es um die Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen geht, ist die BBE-Studie inzwischen ein von der Finanzverwaltung anerkannter Fremdvergleichsmaßstab. So können die Ergebnisse der BBE-Studie für die Einschätzung und Anpassung von Gehältern hilfreich sein. Aber auch bei Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung sind die Zahlen aus der Studie eine wichtige Argumentationshilfe.
Bedeutsame Ergebnisse der Studie sind insbesondere:
Jahresgesamtvergütung nach Wirtschaftszweigen (Durchschnitt)
Dienstleister | 181.746 € |
Einzelhandel | 153.633 € |
Großhandel | 194.437 € |
Handwerk | 156.551 € |
Industrie | 240.189 € |
Jahresgesamtvergütung nach Jahresumsatz der GmbH (Durchschnitt)
GmbH Jahresumsatz | Durchschnittliche Jahresgesamtbezüge |
---|---|
bis 1 Mio. € | 125.072 € |
1 Mio € – 2,5 Mio. € | 161.230 € |
2,5 Mio € – 5 Mio. € | 183.988 € |
5 Mio € – 10 Mio. € | 204.593 € |
10 Mio € – 25 Mio. € | 261.272 € |
über 25 Mio. € | 332.940 € |
Spitzenreiter bei Gehaltsextras sind neben dem Firmenwagen, die Direktversicherung gefolgt von einem mindestens 13. Gehalt und der Pensionszusage.
Die genannten Durchschnittsgehälter sind lediglich als erste Orientierung zu verstehen. Die Studie berücksichtigt diverse weitere Parameter, die auch aus Sicht der Finanzverwaltung bedeutsam sind. Hierzu gehören die Kapitalbeteiligung, die Anzahl der Geschäftsführer und Wochenarbeitszeit, die Anzahl der Mitarbeiter u.a.. Aus diesem Grund sollten die Bestimmung und Anpassung des Geschäftsführergehalts nur unter Einbezug des steuerlichen Beraters erfolgen. Gerne beraten wir Sie individuell bezüglich der Angemessenheit Ihrer GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen.
Q4/2022
Künstlersozialabgabe
Seit 01.01.1983 stellt sich für Unternehmen alle Jahre wieder die Frage nach der Meldung zur Künstlersozialkasse (KSK). Seitdem hat der Gesetzgerber nämlich beschlossen, müssen selbständig tätige Künstler, Publizisten und ähnliche Berufe in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden.
Die Umsetzung erfolgt ähnlich wie bei abhängig Beschäftigten: 50 % der Beitragszahlungen müssen die selbständig tätigen Künstler und Publizisten erbringen. Die verbleibenden 50 % müssen von denjenigen Unternehmen finanziert werde, die die Leistung in Anspruch genommen haben. Für das Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur KSK für auftraggebende Unternehmer 4,2 % des gezahlten Entgelts. Dieser soll ab 2023 auf 5 % angehoben werden.
Eine Befreiung von der KSK-Pflicht für Unternehmen gilt dann, wenn der Auftraggeber in Summe und Kalenderjahr nicht mehr als 450,00 € Honorar an Künstler und Publizisten entrichtet hat. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht die Befreiung nochmals erweitert: so sollen Leistungen, denen nicht eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit zu Grunde liegt, ebenfalls von der Beitragspflicht befreit sein. Im aktuellen Fall wurde die Befreiung für die einmaligen Kosten der Erstellung einer Internetseite bejaht. Nichts anderes sollte in vergleichbaren Fällen wie z. B. dem Auftritt eines Musikers anlässlich eines Firmenjubiläums oder der Neugestaltung eines Firmenlogos gelten.
Dieses jüngste Urteil des Bundessozialgerichts erleichtert die Beurteilung der Abgabepflicht einer Meldung zur KSK nicht. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Bitte beachten Sie, dass die Meldung bis 31.03. des Folgejahres bei der KSK eingehen müssen. Eine verspätete Abgabe oder eine Nicht-Abgabe haben bußgeldrechtliche Folgen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/
Q2/2022
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Doch was bedeutet Nachhaltigkeit für kleine und mittelständische Unternehmen? Als Impulsgeber für unsere Mandanten wollen wir uns auf eine Spurensuche begeben.
Das Gesamtkonzept der Nachhaltigkeit – auch als "Corporate Social Responsibility" (CSR) bezeichnet, meint die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens. Dies umfasst soziale, ökologische und ökonomische Aspekte.
Mögliche Handlungsmaßnahmen innerhalb dieses Dreiklangs können sein:
Soziales
- New Work: Digitale Nachhaltigkeit
- Sinnvolle moderne Weiterbildung
- Ansätze zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement der Beschäftigten
- Integration und Inklusion
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
Ökologie
- Ermittlung des CO2-Fußabdrucks eines Unternehmens
- Verbesserung von Energiebedarf und Energieeffizienz
- Nachhaltige betriebliche Mobilität
- Ansätze zum Ressourcensparen: Strom, Wasser, Papier und mehr
Ökonomie
- Entwicklung Beratungskompetenz für nachhaltige Geschäftsmodelle
- Nutzung von Fördermitteln für nachhaltige Geschäftsmodelle
- Finanzierungsvorteile durch Beiträge zu Ökologie und Gesellschaft
- Positionierung des Unternehmens in Foren mit Bezug zur nachhaltigen Entwicklung
Wir sind überzeugt: nachhaltiges Wirtschaften ist nicht nur für die Gesellschaft ein Gewinn, sondern bietet auch den handelnden Unternehmen einen echten Mehrwert. Von der Positionierung gegenüber Kunden und (potenziellen) Mitarbeitern bis hin zur Stärkung der Unternehmenskultur und Rentabilität oder die Erhöhung von Chancen bei der Beantragung von Fördermitteln.
Über unser Kanzlei-Nachhaltigkeitskonzept werden wir in der nächsten Ausgabe von tatort:steuern berichten.
Näheres zu CSR erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hier können Sie auch einen CSR-Self-Check durchführen.
Q1/2022
Diese Unterlagen können 2022 vernichtet werden
Für Kaufleute ergeben sich aus § 257 HGB gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
Das Steuerrecht weitet diese Pflichten sowohl hinsichtlich des Umfangs der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen als auch hinsichtlich des betroffenen Personenkreises aus. Hiernach haben alle Unternehmer, die buchführungs- und aufzeichnungspflichtig sind, die für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aufzubewahren.
Ausgenommen von der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung sind interne Aufzeichnungen, wie Kalender oder Arbeitsberichte. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.
Auch Lieferscheine unterliegen grundsätzlich nicht der Aufbewahrungsverpflichtung. Sie können bereits vernichtet werden, wenn die Rechnung eingegangen bzw. versendet wurde. Ist der Lieferschein jedoch Rechnungsbestandteil, weil die Rechnung auf den Lieferschein Bezug nimmt, ist dieser zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre und gelten gleichermaßen für in Papier oder elektronisch vorliegende Unterlagen.
Folgende Geschäftsunterlagen können im Jahr 2022 vernichtet werden:
- Buchungsbelege (Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide und Kontoauszüge) aus dem Jahr 2011 oder früher
- Bücher (z. B. Kassenbücher) in denen die letzte Eintragung im Jahr 2011 oder früher erfolgt ist
- Inventare die bis zum 31.12.2011 aufgestellt worden sind
- Jahresabschlüsse der Jahre 2011 oder früher
- Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des letzten Prüfungsjahres
- Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragung aus 2012 und früher
- Erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2015 oder früher erhalten oder versandt wurden
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z. B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge u. a. aus 2015 oder früher
Folgende Ausnahmen stehen einer Aktenvernichtung in 2022 entgegen:
- laufende Außenprüfung für diese Zeiträume
- Einspruch oder Klageverfahren für diese Zeiträume
- vorläufige Steuerfestsetzung für diese Zeiträume
- anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen für diese Zeiträume
- sofern die Unterlagen für Vorsteuerberichtigungstatbestände bedeutsam sind
Besondere Regelungen gelten für folgende Fallgruppen:
- Private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z. B. Architektenleistungen, Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen, Bau- und Reparaturleistungen) müssen diese Rechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
- Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften (z. B. Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renteneinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), die eine Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, müssen die der Steuererklärung zu Grunde liegenden Belege aufbewahren. Die Aufbewahrungsverpflichtung endet mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
Gerne beraten wir Sie im Einzelfall hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aktenvernichtung in 2022.
Q4/2021
Transparenzregister
Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, welches am 1. 8. 2021 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen zum Transparenzregister überarbeitet worden. Das Transparenzregister wird hierdurch von einem Auffangregister zu einem Vollregister.
Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die insoweit geforderten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern wie z. B. dem Handelsregister ergaben. Diese sog. Mitteilungsfiktion ist zum 1. 8. 2021 entfallen, mit der Folge, dass jede diesem Gesetz unterliegende Rechtseinheit ihre Daten aktiv an das Transparenzregister melden muss. Die Eintragung in das Transparenzregister muss zukünftig parallel zu Eintragungen in anderen Registern gepflegt werden. Für Gesellschaften, die nach bisheriger Gesetzeslage nicht zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet waren, gelten folgende Übergangsregelungen.
- Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Übergangsfrist bis 31. 3. 2022 - GmbH, Partnerschaft und Genossenschaften
Übergangsfrist bis 30. 6. 2022 - Alle anderen Rechtsträger, insb. Vereine, Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften
Übergangsfrist bis 31. 12. 2022
Nicht vorgenommene Mitteilungen gelten für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit, anschließend ist bei Verstößen mit Bußgeldfestsetzung von bis zu 100.000 € zu rechnen.
Besonderheiten gelten für gemeinnützige Organisationen:
- Abschaffung der Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen
Bisher knüpfte die Gebührenbefreiung an eine Antragspflicht. Die Gebührenfreiheit gilt nun automatisch für alle steuerbefreiten Körperschaften. Eine Antragsstellung ist nicht mehr erforderlich. - Meldefiktion gilt (eingeschränkt) weiterhin
Die Daten aus dem Vereinsregister werden auch weiterhin automatisch in das Transparenzregister übernommen. Der einzelne Verein ist somit zunächst von einer aktiven Eintragungspflicht entbunden. - Vorsicht ist jedoch bei Änderung bei den wirtschaftlich Berechtigten (= Vorstandsmitglieder) geboten. In diesen Fällen müssen – wegen der Verknüpfung von Vereins- und Transparenzregister – unverzüglich Meldungen zum Vereinsregister erfolgen.
- Die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung ist zwingend. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist nicht ausreichend (keine Meldefiktion).
Während Meldungen zu anderen Registern üblicherweise durch die Notare erfolgen, obliegt die Eintragung in das Transparenzregister den Unternehmen selbst. Hilfestellung erhalten Unternehmen bei Bedarf von Ihrem Anwalt, da es sich um eine dem Rechtsdienstleistungsgesetzt unterliegende Tätigkeit handelt.
Q3/2021
Coronabedingte Verlängerung von Fristen
Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Pandemie erneut mit diversen Fristverlängerungen reagiert. Die Maßnahmen sollen u. a. zur Liquiditätssicherung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen beitragen. Hier ein kurzer Überblick:
- Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 in beratenden Fällen: 31.08.2021
- Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenden Fällen: 31.05.2022
- Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in nicht beratenden Fällen: 31.10.20221
- Karenzzeit für den Beginn der Verzinsung 2019 endet am 30.09.2021 (statt 01.04.2021)
- Karenzzeit für den Beginn der Verzinsung 2020 endet am 01.07.2022 (statt 01.04.2022)
- Frist für nachträgliche Anpassung von Steuervorauszahlungen für 2020: 30.06.2022
- Verlängerung der Auszahlungsfrist der steuerfreien Corona-Prämie für Arbeitnehmer bis zum 31.03.2022. (Die Höhe der Corona-Prämie bleibt unverändert, d. h. es findet keine Erhöhung oder gar Verdoppelung des Prämienbetrags statt. Lediglich der Auszahlungszeitraum wird gestreckt.)
Q2/2021
Sofortabschreibung EDV
Mit Schreiben vom 26. 2. 2021 hat das BMF die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass Computerhardware und Software künftig im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden kann.
Diese Regelung gilt sowohl für die Gewinn- als auch Überschusseinkünfte und soll erstmals für Veranlagungszeitraum die nach dem
Unter die Regelung fallen folgende Wirtschaftsgüter:
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Clients
- Workstations
- Dockingstations
- externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
- externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker).
- Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
- ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Mobiltelefone und Tablets (ohne eingebaute Tastatur) fallen u. E. nicht unter diese Definition und sind deshalb über die GWG-Regelung (bei Anschaffungskosten bis 800 €) oder über die Nutzungsdauer von drei Jahren (bei Anschaffungskosten über 800 €) abzuschreiben.
Q1/2021
Änderungen für NPOs
Am 18. Dezember hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Damit werden die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 umgesetzt. Das ändert sich konkret:
Erhöhung ab 2021
bisher | neu | |
---|---|---|
Übungsleiterfreibetrag | 2.400 € | 3.000 € |
Ehrenamtsfreibetrag | 720 € | 840 € |
Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | 35.000 € | 45.000 € |
Grenze für Kleinspenden | 200 € | 300 € |
Änderungen Spendenrecht
- Mit dem neuen § 60b AO wird 2024 ein zentrales Zuwendungsempfängerregister bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingeführt. Das Register soll Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
- Ab 2024 soll der amtliche Mustertext für Zuwendungsbestätigungen auch für ausländische Spendenempfänger gelten.
Neue gemeinnützige Zwecke in § 52 Abs. 2 AO
- Klimaschutz
- Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
- Ortsverschönerung
- Freifunk
- Friedhofsverwaltung
Neue Katalogzweckbetriebe in § 68 AO
- Flüchtlingseinrichtungen
- Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen
Mittelverwendung und Mittelweitergabe
- Zeitnahe Mittelverwendung wird abgeschafft für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro
- Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
- Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.
- Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe: Vertrauensschutz für den Mittelgeber besteht, wenn er sich anhand eines vorgelegten Nachweises über die Gemeinnützigkeit von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt
Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften
§ 57 Abs. 4 AO ermöglicht künftig die Gemeinnützigkeit einer Holding- oder Beteiligungsgesellschaft, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Das Ausüben einer eigenen steuerbegünstige Tätigkeiten ist nicht mehr erforderlich.
Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen
Hilfsbetriebe (z.B. eine Krankenhauswäscherei) in rechtlich eigenständiger Form konnten bisher nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nicht selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sondern nur Leistungen für andere gemeinnützige Einrichtungen erbringen.
Das soll sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO ändern: Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft gilt künftig als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können sich dadurch arbeitsteilig organisieren. Das gilt speziell auch für die Ausgliederung von Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften.
Leistungen, die den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen, fallen dann nach den allgemeinen Regelungen (§§ 65 bis 68 AO) in den Zweckbetrieb.
Witz des Quartals
Ein Schäfer geht mit seinen Schafen und seinem Schäferhund die Straße entlang. Plötzlich taucht in einer großen Staubwolke ein nagelneuer Cherokee-Jeep auf und hält direkt neben ihm. Der Fahrer des Jeeps, ein junger Mann in Brioni-Anzug, Cerutti-Schuhen, Ray-Ban-Sonnenbrille und einer YSL-Krawatte, steigt aus und fragt ihn: „Wenn ich errate, wie viele Schafe Sie haben, bekomme ich dann eines?“
Der Schäfer schaut zuerst den jungen Mann erstaunt an, dann seine friedlich grasenden Schafe und sagt ruhig: „Einverstanden.“
Der junge Mann parkt seinen Jeep, verbindet sein Notebook mit dem Satelliten-Handy, geht im Internet auf eine NASA-Seite, scannt die Gegend mit Hilfe seines GPS-Satelliten-Navigationssystems, öffnet eine Datenbank und 30 Excel-Tabellen mit einer Unmenge Formeln. Schließlich druckt er einen 90-seitigen Bericht auf einem High-Tech-Minidrucker aus, dreht sich zu dem Schäfer um und sagt: „Sie haben exakt 586 Schafe.“
Der Schäfer sagt: „Das stimmt, suchen Sie sich ein Schaf aus.“
Der junge Mann nimmt ein Tier und lädt es in den Jeep. Der Schäfer schaut ihm zu und sagt: „Wenn ich Ihren Beruf errate, geben Sie mir das Tier dann zurück?“
Der junge Mann antwortet: „Klar, warum nicht.“
Der Schäfer sagt: „Sie sind Unternehmensberater.“
„Das ist richtig, woher wissen Sie das?“, will der junge Mann wissen.
„Sehr einfach“, sagt der Schäfer. „Erstens kommen Sie hierher, obwohl Sie niemand gerufen hat, zweitens wollen Sie ein Schaf als Bezahlung haben dafür, dass Sie mir etwas sagen, was ich ohnehin schon weiß, und drittens haben Sie keine Ahnung von dem, was ich mache! So, und jetzt will ich meinen Schäferhund zurück.“
Q4/2020
Digital verbunden
In diesen herausfordernden Zeiten sind auch die Möglichkeiten persönlicher Treffen mit unseren Mandanten eingeschränkt. Um dennoch mit Ihnen verbunden zu bleiben, bieten wir Videobesprechungen an.
Hierbei nutzen wir das Videokonferenzsystem RED connect. RED connect ist DATEV-Partner und wurde speziell für die Anforderungen freier Berufe entwickelt.
Das Einhalten beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen ist gewährleistet, da RED connect mit besonderen Schutzmechanismen ausgestattet ist, die das Mithören unbefugter Dritter sicher verhindern.
Technisch müssen auf beiden Seiten ein Computer, Tablet oder Telefon mit Internetanschluss, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher vorhanden sein. Auf den Geräten muss ein kompatibler Webbrowser verwendet werden (Chrome, Firefox oder Safari). Die beiden Geräte müssen mit dem Internet verbunden sein. Die Qualität der Videosprechstunde passt sich automatisch an die verfügbare Bandbreite der Verbindung an. Weitere Voraussetzungen an die Internetverbindung bestehen nicht, so dass RED connect ortsunabhängig weltweit genutzt werden kann.
Für das Durchführen einer Videosprechstunde erhalten Sie von uns kurz vorher einen entsprechenden Link. Durch das Anklicken des Links betreten Sie die Konferenz. Eine zusätzliche Software ist nicht zu installieren.
Selbstverständlich nehmen wir auf Wunsch unserer Mandanten auch an Videokonferenzen über andere Konferenzsysteme wie z. B. Microsoft Teams teil.
Nähere Informationen erhalte Sie unter: https://www.redmedical.de/
Q2/2020
Unsere Dienstleistungen in der Krise
Can we uninstall 2020 and reinstall it? I believe it has a virus.
Einen Neustart des Jahres 2020 können wir leider nicht für Sie vornehmen. Aber wir können Sie mit unseren Dienstleistungen durch die Krise begleiten. Die Bundesregierung hat einen Katalog an Hilfsmaßnahmen beschlossen. Ein Teil davon zielt auf Entlastungen in den Bereichen Lohn und Steuern.
Gerne unterstützten wir Sie bei den Themen:
- Kurzarbeitergeld
- Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Herabsetzungsantrag zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
- Anträge auf zinslose Steuerstundungen
- Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeträgen
- Verschiebung von Außenprüfungen
- Bestätigungen/Plausibilitätsbeurteilungen für Kreditanträge
- Steuerliche Absetzbarkeit des Home-Office
Q1/2020
Registrierkassen
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie z. B. die sog. Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen.
Nachdem in Betriebsprüfungen wiederholt festgestellt wurde, dass Kassendaten nachträglich wieder gelöscht oder manipuliert wurden, hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die das verhindern sollen. Folgende zusätzlichen Anforderungen sind ab 01.01.2020 einzuhalten:
- Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung:
Unternehmen sind verpflichtet, ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszustatten. Hierdurch sollen nachträgliche Manipulationen verhindert werden. Die tSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Nicht erfolgte Umrüstungen werden bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet. Mit dieser Nichtbeanstandungsregel sollen Unternehmen ausreichend Zeit bekommen, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren.
Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.10.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie entsprechen.
Unternehmen müssen die Verwendung einer tSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigen.
- Belegausgabepflicht:
Falls ein elektronisches oder PC-gestützes Kassensystem verwendet wird, sind Unternehmen ab dem 01.01.2020 verpflichtet, unmittelbar einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt, kann aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität eine Befreiung von der Belegausgabepflicht erfolgen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt der zusätzliche Kostenaufwand der Unternehmen per se keinen Grund für eine sog. „sachliche oder persönliche Härte“ dar, die eine Befreiung rechtfertigen würde.
Mit der Kassennachschau wurde zum 01.01.2018 ein neues Kontrollinstrument geschaffen: Ohne Ankündigung kann ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume betreten und die Ordnungsmäßigkeit der Kassensysteme überprüfen. Zudem dürfen Amtsträger auch inkognito, d.h. ohne sich auszuweisen, Testkäufe durchführen und in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen anonyme Beobachtungen der Kassen und deren Bedienung machen.
Fehlerhafte Kassenführungen können zur Verwerfung der Buchführung, Hinzuschätzungen und Sicherheitszuschlägen führen. Weiterhin sind Geldbußen bis zu 25.000 € bei Verwendung eines Kassensystems, welches nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Das ausführliche Informationsblatt stellt die gesetzlichen Anforderungen nochmals im Detail dar:
Informationsblatt öffnen
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der konkreten Umsetzung.